Business-Praxis 01.03.2026

Muss ein Gast bei Mängeln bezahlen?

Das Fleisch ist nicht durch, die Suppe versalzen. Der Wein hat «Zapfen», der Service ist miserabel: Ob reklamierende Gäste das Recht haben, die Bezahlung zu verweigern, erläutert Rechtsanwalt Wendel Hartmann.

Der Bewirtungsvertrag setzt sich im Normalfall aus verschiedenen Teilen zusammen. Die Bestellung der Speisen und Getränke sowie deren Zubereitung enthalten Elemente des Kauf- und Werkvertrags. Der Service ist dem Auftragsrecht zuzuordnen. Angewendet werden grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Obligationenrechts (OR). Der Gastwirt muss einwandfreie Speisen und Getränke liefern. Der Gast muss den in der Menukarte angegebenen Preis bezahlen. Doch was passiert, wenn die Leistung aus Sicht des Gastes mangelhaft ist?

 

Geschmackssache oder Mangel

Der wichtigste Grundsatz ist, dass der Gast den Mangel sofort rügen muss. Isst er alles auf und beschwert sich erst danach, schneidet er sich ins eigene Fleisch. Erstens genehmigt er den Mangel durch Aufessen stillschweigend, zweitens vernichtet er alle Beweise. Geschmäcker sind verschieden. Ein Mangel liegt nicht schon dann vor, wenn beispielsweise jemandem der Wein nicht schmeckt. Hat der Wein keinen «Zapfen», bleibt die Zahlungspflicht vollumfänglich bestehen. Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn der Wein von der üblichen Qualität oder der Beschreibung in der Karte stark abweicht.

 

Liegt tatsächlich ein objektiver Mangel vor, hat der Gastwirt das Recht nachzubessern. Gäste müssen dem Service die Chance geben, den Fehler zu korrigieren. Nur wenn die Bewirtungsleistung unzumutbar ist, wie beispielsweise wegen massiver hygienischer Mängel, darf die Bestellung widerrufen und die Zahlung verweigert werden.

 

Kann der Mangel durch die Nachbesserung noch immer nicht behoben werden oder verweigert der Gastwirt die Nachbesserung von vornherein, kann der Gast den Preis angemessen mindern. Rechtlich besteht aber auch dann kein Anspruch auf ein Gratisessen.

 

Besser Goodwill zeigen

Für den Fall, dass ein Gast die Zahlung trotzdem vollständig verweigert, empfiehlt es sich, höflich nach den Personalien zu fragen. Diese Angaben sind notwendig, um die Rechnung zu stellen und die Forderung auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Weigert sich der Gast, dies bekanntzugeben, besteht allenfalls ein Verdacht auf Zechprellerei. Im schlimmsten Fall muss die Polizei zur Feststellung der Identität beigezogen werden. Natürlich ist ein solches Vorgehen nach Möglichkeit zu vermeiden. Oftmals erzielt ein Kaffee aufs Haus oder allenfalls ein Wechsel des Kellners die gewünschte Wirkung. Im besten Fall kommt der Gast so ein weiteres Mal vorbei und empfiehlt das Lokal unter seinen Freunden weiter.

 

Wendel Hartmann

Rechtsanwalt Weber Noser von Gleichenstein

Wendel Hartmann ist Rechtsanwalt bei Weber Noser von Gleichenstein in St. Gallen. Die Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf die Beratung und Vertretung von KMU im Bereich Gastronomie.

Ihr Kontakt: wnvg.ch,
Tel. 071 225 40 90,
E-Mail: info@wnvg.ch.

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