Business-Praxis 31.07.2025

Wofür Hoteliers in welchem Umfang haften

Hoteliers tragen verschiedene Haftungsrisiken, etwa bei beschädigtem Gästeeigentum oder Unfällen durch bauliche Mängel. Rechtsanwalt Fabio Lavarini zeigt auf, was dabei zu beachten ist.

Das Gesetz sieht vor, dass Gastwirte für Schäden, Verlust oder Diebstahl persönlicher Gegenstände, die Gäste ins Hotel mitbringen, haften. Der Hotelier haftet grundsätzlich unabhängig davon, ob ihn und seine Angestellten ein Verschulden trifft. Dies, sofern der Schaden nicht durch den Gast selbst, durch dessen Besucher oder durch höhere Gewalt wie Erdbeben oder Unwetter verursacht wurde. Hervorzuheben ist jedoch, dass diese äusserst weitreichende Haftung nur bis zu einem Betrag von 1000 Franken pro Gast gilt. Bei einem diesen Betrag übersteigenden Schaden haftet der Hotelier nur bei Verschulden. Es ist ferner zu beachten, dass der Gast seine Ansprüche gegenüber dem Hotelier verliert, wenn er einen entdeckten Schaden nicht unverzüglich meldet.

Gültige Haftungsfreizeichnung?

Ein Hotelier kann sich der gesetzlichen Haftung nicht einfach durch Hinweisschilder in den Hotelräumlichkeiten entziehen. Eine (teilweise) Haftungsbeschränkung im Beherbergungsvertrag oder in den AGB ist zwar möglich, aber rechtlich heikel. Insbesondere bei Buchungen über Onlineplattformen besteht oft kein Spielraum für eigene AGB. Bei Direktverträgen ist eine vorgängige juristische Prüfung zu empfehlen, um deren Durchsetzbarkeit sicherzustellen.
 

Werkeigentümerhaftung

Befindet sich die Anlage im Eigentum des Hoteliers, kann dieser im Rahmen der Werkeigentümerhaftung für Schäden haftbar gemacht werden, die sowohl Gästen als auch Dritten entstehen, welche die Anlage nutzen – sofern diese Mängel aufweist. Zu denken ist etwa an unzureichend gesicherte Poolanlagen und Spielplätze, defekte Geländer oder Glatteis auf dem Vorplatz. Rechtlich wird von einem Hotelbetrieb verlangt, alles technisch Notwendige und alles wirtschaftlich Zumutbare zu unternehmen, um mögliche Gefahrenquellen zu minimieren. Anders als bei der Haftung für Gegenstände der Gäste, gilt es im Rahmen der Werkeigentümerhaftung zu beachten, dass Warnhinweise auf mögliche Gefahren durchaus sinnvoll und angebracht sein können, um Haftungsrisiken einzugrenzen.

 

DER EXPERTE

Fabio Lavarini ist Rechtsanwalt bei Weber Noser von Gleichenstein in St. Gallen. Die Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf die Beratung und Vertretung von KMU im Bereich Gastronomie.

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