Aussenrestaurants oder «Foodtrucks» beleben in der wärmeren Jahreszeit das Stadtbild der Schweizer Innenstädte und erfreuen sich grosser Beliebtheit. Doch gerade in den engräumigen Verhältnissen einer Innenstadt ist man zur Umsetzung solcher Gastro-Konzepte oftmals auf die Beanspruchung von öffentlichem Grund und Boden angewiesen. Dabei kann es verlockend sein, den verfügbaren öffentlichen Raum vor dem eigenen Restaurant für ein Aussenrestaurant zu nutzen oder den Foodtruck kurzerhand an einer Strassenecke zu platzieren. Ganz so einfach geht dies in der Regel aber nicht.
Diverse Nutzungsarten
Auf öffentlichen Strassen und Plätzen werden verschiedene Nutzungsarten unterschieden. «Schlichter Gemeingebrauch» liegt vor, wenn die Nutzung des öffentlichen Bodens bestimmungsgemäss und gemeinverträglich ist, zum Beispiel das Befahren einer Strasse mit dem Velo oder dem Auto. Soweit eines dieser beiden Kriterien nicht mehr erfüllt ist, liegt ein «gesteigerter Gemeingebrauch» vor – etwa bei einem zeitlich begrenzten Aufstellen von Marktständen auf einem öffentlichen Platz. Ist eine Nutzung nicht bestimmungsgemäss und schliesst sie andere Nutzer von einer Beanspruchung des öffentlichen Grundes gar aus, so liegt eine «Sondernutzung» vor – etwa bei fest mit dem öffentlichen Grund verbundenen bzw. verankerten Kiosken oder Verpflegungsständen. Diese Kategorisierung ist deshalb wichtig, weil daraus abgeleitet werden kann, ob man für die vorgesehene Nutzung eine Bewilligung oder eine Konzession braucht und ob dafür eine Gebühr geschuldet ist. Liegt gesteigerter Gemeingebrauch vor, kann die Nutzung vom Gemeinwesen als bewilligungs- und gebührenpflichtig erklärt werden. Liegt gar ein Sondernutzen vor, so bedarf es einer Konzession und es sind Konzessionsgebühren geschuldet. Sowohl beim Aufstellen von Tischen und Stühlen, als auch beim Aufstellen eines Foodtrucks auf öffentlichem Grund schränkt man andere Nutzer des öffentlichen Raums ein, sodass insbesondere das Kriterium der «Gemeinverträglichkeit» regelmässig nicht mehr erfüllt sein dürfte und «gesteigerter Gemeingebrauch» gegeben ist.
Besser vorher fragen
Es ist daher vorgängig abzuklären, ob eine Bewilligung erforderlich ist, und welche Gebühr dafür anfällt. In der Praxis sind die Grundzüge der Bewilligungspflicht oftmals auf kantonaler Ebene (zum Beispiel im Strassengesetz) geregelt, die Details hingegen (insbesondere der Gebührentarif und die Zuständigkeiten) in Gemeindereglementen. Dabei lautet das Credo in Deutschschweizer Grossstädten grundsätzlich, dass gerade kommerzielle Nutzungsformen – dazu gehören auch gastronomische – bewilligungs- und gebührenpflichtig sind.
DER EXPERTE
Sandro Morelli ist Rechtsanwalt bei Weber Noser von Gleichenstein in St. Gallen. Die Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf die Beratung und Vertretung von KMU im Bereich Gastronomie. Kontakt: wnvg. ch, Tel. 071 225 40 90, E-Mail: info(at)wnvg.ch.