Dos and Don'ts im Umgang mit Alkohol, Rechtsanwalt Sandro Morelli klärt auf
Business-Praxis 22.08.2022

Dos and Don‘ts im Umgang mit Alkohol

Welche Rahmenbedingungen haben Gastronomen im Zusammenhang mit
dem Alkoholausschank zu beachten? Rechtsanwalt Sandro Morelli erklärt.

Der Ausschank von Alkohol setzt eine Bewilligung voraus, die vom Kanton erteilt wird, in welchem der Handel beziehungsweise der Ausschank erfolgen soll. Dabei fällt die kantonale Gesetzgebung teils unterschiedlich aus, was die Bewilligungsvoraussetzungen, aber auch allfällige Ausschankverbote an bestimmten Betriebsorten angeht.

Vorsicht bei Angeboten und Werbung
Alkohol ist nicht gleich Alkohol. Nur gebrannte Wasser, d. h. Äthylalkohol in jeder Form sowie Mischgetränke mit Äthylalkohol-Anteil, fallen unter die strenge Regulierung des Alkoholgesetzes des Bundes. Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse wie Wein, Bier oder vergorene Fruchtsäfte, mit einem Alkoholgehalt unter 15 %, fallen grundsätzlich nicht unter das Alkoholgesetz. Das Alkoholgesetz sieht Handelsverbote vor. So darf Alkohol im Sinne des Alkoholgesetzes beispielsweise nicht zu Preisen, die keine Kostendeckung ermöglichen, angeboten werden. Unzulässig ist es auch, diesen Alkohol unter Gewährung von verlockenden Vergünstigungen abzugeben oder gar kostenlos anzubieten. Sogenannte «Happy Hour’s», «Flatrate-Drinking-Events », kostenfreie Degustationen, Gewinnspiele oder gratis Shots mit «hartem Alkohol» sind daher grundsätzlich verboten. In sehr eingeschränktem Rahmen sind Ausnahmebewilligungen möglich. Vorsicht ist aber nicht nur bei der Angebotsgestaltung, sondern auch bei der Bewerbung geboten. Das Alkoholgesetz sieht inhaltlich sowie betreffend der Werbemedien und der Werbeorte enge Grenzen vor. Weniger streng sind die Bestimmungen, soweit es um Alkohol geht, der nicht vom Alkoholgesetz reglementiert wird. Von der Bundesgesetzgebung her wären diesbezüglich «Flatrate-Angebote», aber auch «Happy Hour’s» oder kostenfreie Degustationen grundsätzlich zulässig. Doch auch auf kantonaler Ebene gibt es teils strenge Bestimmungen, welche Werbung und Ausschank einschränken. Diese Bestimmungen sind ebenfalls zu beachten und können beispielsweise den Ausschank an Betrunkene oder verschiedene Angebote, die zum Trinken animieren, verbieten. Widerhandlungen gegen Bestimmungen von Bund und Kantonen können eine empfindliche Busse sowie einen Entzug des Wirtepatents zur Folge haben.

Sondervorschriften bei Jugendlichen
Es ist gemeinhin bekannt, dass alkoholische Getränke wie Bier, Wein und vergorener Apfelsaft nach den gesetzlichen Vorgaben des Bundes nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren und Spirituosen nicht an unter 18 Jährige abgegeben werden dürfen. Die Gastronomen haben auf diese Beschränkungen mit einem gut sicht- und lesbaren Schild hinzuweisen. Vorsicht: Kantonale Bestimmungen sehen teilweise noch strengere Alterslimiten oder Abgabebeschränkungen vor.

Der Experte
Sandro Morelli ist Rechtsanwalt bei Weber Noser von Gleichenstein in St. Gallen. Die Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf die Beratung und Vertretung von KMU im Bereich Gastronomie. Kontakt: wnvg.ch, Tel. 071 225 40 90, E-Mail: info@wnvg.ch.