Es gibt keine Bedienungspflicht im Gastgewerbe. Allen Gastronomen steht es frei, ob sie Gäste bewirten oder nicht. Gastronomen haben das Hausrecht über ihr Lokal, also das Recht, über ihre Räume ungestört nach dem eigenen freien Willen zu verfügen. Das Hausrecht beinhaltet auch, Gästen den Zutritt bzw. Aufenthalt im Betrieb zu gestatten oder zu verbieten. Dieses Recht steht jeder Person zu, die die Verfügungsgewalt über das Lokal hat. Pächter und/oder Bewilligungsinhaber können die Verfügungsgewalt auch an Mitarbeiter übertragen. Es ist zu empfehlen, in einem Betrieb klarzustellen, wer die Kompetenz zur Ausübung des Hausrechts hat.
Hausverbot: Was ist dabei zu beachten?
Teil des Hausrechtes ist es, Gästen den Zutritt zu einem Betrieb zu untersagen (Einlassverbot), sie wegzuweisen (Rauswurf) oder ihnen ein Hausverbot zu erteilen. Unter dem Hausverbot versteht man das Verbot, einen Betrieb zu betreten. Weder für ein Einlassverbot oder einen Rauswurf noch für ein Hausverbot ist es nötig, dass es zu einer effektiven und ernsthaften Störung durch die Gäste gekommen ist. Eine Störung kann auch bloss befürchtet werden oder ein Gastronom nimmt sein Hausrecht aus wirtschaftlichen oder gewerbepolizeilichen Gründen wahr – etwa, wenn das Lokal bereits voll ist.
Während ein Einlassverbot oder ein Rauswurf lediglich unmittelbare Konsequenzen hat, so hat das Hausverbot auch eine zukünftige Wirkung. Darum muss den betroffenen Gästen klar sein, dass ihnen der zukünftige Zutritt verboten ist und was ihnen im Falle des weiteren Betretens droht. Betritt jemand trotz Hausverbot einen Betrieb, begeht er Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB. Als Hausfriedensbruch wird auch das Wehren gegen einen Rauswurf verstanden. Dieses Delikt ist auf Antrag mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht. Während der Rauswurf naturgemäss unmittelbar mündlich ausgesprochen wird, empfi ehlt es sich, ein Hausverbot sofort oder im Nachhinein zu Beweiszwecken schriftlich zu erteilen. Aus einem solchen (Ein-)Schreiben sollte ersichtlich sein, wer weswegen von welchem Betrieb ausgeschlossen wird und dass im Falle einer Widerhandlung Anzeige erstattet wird.
Diskriminierungsverbot: Immer beachten
Gastronomen dürfen ein Hausverbot ohne Grund aussprechen. Dieses Recht haben sie aber diskriminierungsfrei auszuüben. Das heisst, niemandem darf ein Hausverbot wegen Nationalität, Geschlecht, Rasse, Religion oder sexueller Orientierung erteilt werden, sonst könnte der Gastronom allenfalls sogar selbst rechtlich belangt werden. Es empfiehlt sich daher, ein Hausverbot immer sachlich und auf den Einzelfall bezogen zu begründen.
DER EXPERTE
Marc Weber ist Rechtsanwalt und Partner bei Weber Noser von Gleichenstein in St. Gallen. Die Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf die Beratung und Vertretung von KMU im Bereich Gastronomie.
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