Der Bundesrat hat verschiedene Massnahmen zur Bekämpfung des neuen Coronavirus aufgehoben. Die Vorgaben der Schutzkonzepte für Betriebe, Einrichtungen, Schulen und Veranstaltungen sind neu vereinheitlicht und durch die Verordnung geregelt.
Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen weiterhin über ein spezifisches Schutzkonzept verfügen, jedoch wird weitestgehend auf unterschiedliche Regeln für einzelne Branchen verzichtet. Für alle Einrichtungen, Betriebe, Schulen und Veranstaltungen gelten dieselben Vorgaben für Schutzkonzepte. Die Vorgaben sind neu in der Verordnung geregelt.
Die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Vorgaben für die Schutzkonzepte hat der Bundesrat mit den Lockerungsschritten vom 19. Juni 2020 beschlossen und am 22. Juni 2020 in Kraft gesetzt.
Aufgrund der Lockerungen der Massnahmen bewegen sich wieder mehr Menschen im öffentlichen Raum. Auch wenn sich die Fallzahlen aktuell auf einem tiefen Niveau halten, zeigen die Erfahrungen im Ausland, dass ein punktuelles Aufflammen von Ansteckungen in naher Zukunft auch in der Schweiz möglich ist.
Der Bundesrat setzt weiterhin stark auf eigenverantwortliches Handeln. Die Hygiene- und Verhaltensregeln sowie die Schutzkonzepte bleiben zentral und sollen helfen, Neuansteckungen und damit einen Wiederanstieg der Fallzahlen zu verhindern.
Der Bundesrat hat die Vorgaben für Schutzkonzepte per 22. Juni 2020 vereinfacht und für die verschiedenen Lebensbereiche vereinheitlicht. Nach wie vor ist es wichtig, Abstand zu halten, die Hände regelmässig gründlich zu waschen, wenn nötig Masken zu tragen und Trennwände anzubringen, um eine erneute Ausbreitung des neuen Coronavirus zu verhindern.
Für alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betriebe, einschliesslich obligatorische Schulen und nachobligatorische Bildungseinrichtungen, sowie für Veranstaltungen braucht es weiterhin ein Schutzkonzept. Private Veranstaltungen sowie öffentlich nicht zugängliche Betriebe benötigen keine Schutzkonzepte.
Für alle Branchen gelten dieselben Vorgaben für Schutzkonzepte. Diese Vorgaben sind durch die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19 Epidemie (Art. 4 und Anhang) geregelt. Verbindliche Rahmen- und Musterschutzkonzepte gibt es nicht mehr, Branchen und Verbände können diese jedoch als Hilfestellung zur Verfügung stellen. Die Betreiber resp. Veranstalter sind weiterhin verpflichtet, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen.
In allen Situationen: Personen mit Krankheitssymptomen sollen zu Hause bleiben und sich testen lassen.
Folgende Vorgaben gelten:
Im Schutzkonzept wird eine Person bezeichnet, die für die Umsetzung des Konzepts verantwortlich ist und den Kontakt zu den kantonalen Behörden pflegt.
Ausführliche Informationen zu den Vorgaben für Schutzkonzepte, zur Erhebung von Kontaktdaten und zu den besonderen Massnahmen beim Aufeinandertreffen von mehr als 300 Personen finden Sie im Anhang der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
Hauptverantwortlich für die Umsetzung der Schutzkonzepte sind die Betriebe, Einrichtungen, Schulen oder Veranstalter selbst. Weder Bund noch Kantone genehmigen sie. Die Aufsicht über die Umsetzung der Schutzkonzepte sowie sporadische Kontrollen obliegen den Kantonen.
Die Vorgaben für Schutzkonzepte können sich je nach Situation ändern. Informieren Sie sich regelmässig, ob Ihr Schutzkonzept den aktuellen Vorgaben entspricht.
Weitere Informationen finden Sie hier.
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