Können Gutscheine verfallen?
Business-Praxis 24.03.2023

Können Gutscheine verfallen?

Welche rechtlichen Grenzen haben Gastronomen beim Ausstellen und Annehmen von Gutscheinen zu beachten? Rechtsanwalt Wendel Hartmann schafft Klarheit im Umgang mit Gutscheinen.

Was schenkt man seinen Liebsten, die schon alles haben? Gutscheine bieten eine ausgezeichnete Möglichkeit, die zeitraubende Geschenksuche zu umgehen. Damit das Geschäft mit den Gutscheinen reibungslos abläuft, sind allerdings einige Dinge zu beachten. Gutscheine können unterschiedlich gestaltet sein. Wertgutscheine haben den Charakter von Bargeld, das nur bei bestimmten Unternehmen eingelöst werden kann. Sie können als Geschenkgutscheine mit einem festen Betrag (z. B. CHF 100) oder als Rabattgutschein (20 % beim nächsten Einkauf) ausgestaltet sein. Warengutscheine, wie z. B. der «Cüpli-Gutschein », verschaffen dem Inhaber das Recht auf eine bestimmte Leistung.

Unterschiedliche Verjährungsfristen

Wie alle anderen Forderungen aus Bewirtungsverträgen verjähren auch Wertgutscheine für Lebensmittel und Bewirtungen nach fünf Jahren. Das heisst, fünf Jahre nach dem Ausstellungsdatum verliert der Gutschein seine Gültigkeit und der Besitzende eines solchen Gutscheins kann nur noch auf die Kulanz des Unternehmens hoffen. Bei Wertgutscheinen für Hotel-, Kino- oder Konzertbesuche gilt hingegen eine ordentliche 10-jährige Verjährungsfrist. Massgebend für die Gültigkeitsdauer ist weder die Höhe des Gutscheinwerts noch das darauf stehende Ablaufdatum. Es kommt nur auf die Art der Leistung an. Gemäss den aktuellsten Gerichtsurteilen gilt bei Wertgutscheinen also immer die gesetzliche Gültigkeitsdauer. Selbst dann, wenn eine längere Gültigkeitsdauer vereinbart wurde. Ein gesetzlicher Anspruch auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer besteht nicht. Bei Warengutscheinen hingegen kann die Gültigkeitsdauer beliebig verkürzt werden. Dies muss jedoch vor dem Abschluss des Gutscheinkaufs vereinbart worden sein. Zudem muss das Ablaufdatum auf dem Gutschein stehen. In diesem Sinne sollten alle Bedingungen, an welche die Einlösung des Gutscheins gebunden sind, vor dem Gutscheinkauf abgesprochen werden und auf dem Gutschein selbst vermerkt sein.

Kein Anspruch auf Retourgeld

Um die eigene Ideenlosigkeit zu verdecken, zeigt man sich beim Schenken von Gutscheinen meist sehr grosszügig. Das führt oftmals dazu, dass Gäste unter dem Wert des Gutscheins konsumieren und den Restbetrag als Retourgeld ausbezahlt erhalten wollen. Darauf – wie auch auf den Umtausch des Gutscheins in Bargeld – besteht kein gesetzlicher Anspruch. Allerdings muss der Restbetrag auf dem Gutschein vermerkt werden oder ein neuer Gutschein, lautend auf den Restbetrag, ausgestellt werden. Um Missbrauch vorzubeugen, empfiehlt es sich, einen neuen Gutschein auszustellen und jeden einzelnen Gutschein mit einer Identifikationsnummer zu versehen.

DER EXPERTE

Wendel Hartmann, MLaw, ist Rechtsanwalt bei Weber Noser von Gleichenstein in St. Gallen. Die Anwaltskanzlei ist auf die Beratung und Vertretung von KMU im Bereich Gastronomie spezialisiert. Kontakt: wnvg. ch, E-Mail: info(at)wnvg.ch, Tel. 071 225 40 90