
Wendel Hartmann
Wendel Hartmann ist Rechtsanwalt bei Weber Noser von Gleichenstein in St. Gallen. Die Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf die Beratung und Vertretung von KMU im Bereich Gastronomie.
Ihr Kontakt: wnvg.ch, Tel. 071 225 40 90, E-Mail: info(at)wnvg.ch.

Durch das Freizügigkeitsabkommen erhalten Staatsangehörige der Schweiz sowie der EU-/EFTA-Staaten das Recht, ihren Arbeitsplatz und Aufenthaltsort innerhalb der Vertragsstaaten frei zu wählen. Arbeitnehmende aus EU-/EFTA-Staaten erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie eine Einstellungserklärung oder eine Arbeitsbescheinigung eines schweizerischen Arbeitgebers vorlegen. Trotz dieser Personenfreizügigkeit herrscht in einigen Branchen ein Mangel an Fachpersonal. Für die Gastronomiebranche lockert das Staatssekretariat für Migration (SEM) deshalb das strenge Zulassungsprinzip für Drittstaatsangehörige.
Kein Inländervorrang
Restaurants, die vorwiegend fremdländische Spezialitätenküche anbieten und trotz umfassender Suche keine geeigneten schweizerischen oder EU-/EFTA-Staatsangehörigen finden, dürfen Fachkräfte aus Drittstaaten anstellen. Voraussetzung ist, dass das Restaurant mindestens 40 Innenplätze hat und über insgesamt mehr als 500 Stellenprozente verfügt. In diesen Fällen entfällt der sogenannte Inländervorrang.
Das SEM stellt jedoch Anforderungen an die Qualifikation der Spezialitätenköchinnen und -köche. Diese müssen eine abgeschlossene Kochausbildung mit Diplom vorweisen und zusammen mit der Ausbildungszeit mindestens sieben Jahre Berufserfahrung in der entsprechenden Küche haben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und die Vorgaben Gesamtarbeitsvertrags (GAV) eingehalten, kann die Fachperson eine Kurzaufenthaltsbewilligung für bis zu ein Jahr erhalten, die um weitere 12 Monate verlängert werden kann. Ähnliche Bestimmungen gelten für Personen im gastgewerblichen Praktikum. Hotelfachschulabsolventen aus Drittstaaten können eine Kurzaufenthaltsbewilligung für 12 Monate erhalten, sofern sie jünger als 30 Jahre sind. Zudem darf der Betrieb maximal ein Viertel seiner Stellen an Auszubildende vergeben.
Ayurveda und Thai-Massage
Auch für Wellnesshotels hat das SEM die Zulassungskriterien für Fachpersonal aus Drittstaaten gelockert, insbesondere im Bereich Ayurveda und Thai-Massage. Diese Fachkräfte dürfen nur eingestellt werden, wenn das Hotel in die Spezialisierungskategorie Wellness I oder Wellness II eingeteilt ist. Zudem muss sich der Werbeauftritt explizit auf das Wellnessangebot ausrichten. Die auf Ayurveda und Thai-Massage spezialisierten Fachkräfte müssen eine staatlich anerkannte Vollzeitausbildung abgeschlossen haben und unmittelbar vor Stellenantritt in der Schweiz mindestens drei Jahre Berufserfahrung nachweisen. Hat das Wellnesshotel trotz intensiver Bemühungen keine geeigneten schweizerischen oder EU-/EFTA-Staatsangehörigen gefunden, kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Fachperson aus einem Drittstaat beantragt werden.